top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DES SPRECHERS MATTHIAS HOFF


I. GÜLTIGKEIT DER AGB


Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber an den Sprecher Matthias Hoff als vereinbart, solange nicht einzelne abweichende Regelungen vereinbart werden und an deren Stelle treten. In diesem Fall behalten die übrigen Regelungen dieser AGB ihre Gültigkeit. Alle abweichenden Vereinbarung sollten zusätzlich zur mündlichen Absprache auch in Textform (z.B. Email etc.) festgehalten werden. Mündliche Absprachen sind dennoch möglich und wirksam.
Es gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers. Ein Au
ftrag gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber und der Sprecher eine Zusammenarbeit mündlich oder schriftlich vereinbaren und erste Absprachen über die Konditionen der Zusammenarbeit treffen (z.B. Produktionsumfang, Verwertungsumfang, Honorar, Produktionsdatum, etc.).


II. WESEN DER ZUSAMMENARBEIT


Die vom Sprecher Matthias Hoff erbrachte Arbeit entsteht grundsätzlich als Einzelauftrag auf freiberuflicher Basis. Folgeaufträge, feste Beschäftigungsverhältnisse, Exklusivitätsansprüche und Konkurrenzausschlüsse können beidseitig durch die Zusammenarbeit nicht abgeleitet werden, sofern sie nicht explizit in Textform vereinbart werden. Die Leistung des Sprechers ist als künstlerische Arbeit anzusehen, die naturgemäß einen gewissen Gestaltungsspielraum offen lässt, da individuelle Faktoren, wie z.B. persönliche Erfahrungen, Temperament und körperliche Voraussetzungen des Sprechers einen maßgeblichen Einfluss auf die Art der Darbietung bei der Interpretation eines Textes haben, unabhängig vom Genre des Textes.


III. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS


1. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Matthias Hoff verbindlich; dies gilt namentlich für die Vereinbarungen über Art und Umfang der auf den Auftraggeber oder Kunden zu übertragenden Verwertungsrechte.
2. Die zum Angebot gehörenden Gegenstände und Unterlagen, z. B. Manuskripte, Entwürfe und Demoaufnahmen, dürfen vom Auftraggeber nur als Beispiele für die von Matthias Hoff angebotenen Werbedienstleistungen geprüft werden und sind Matthias Hoff auf Verlangen sofort wieder auszuhändigen.
3. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Werbekunden, das Produkt, den Einsatzbereich und die Nutzungsdauer für die Produktion oder Dienstleistung anzugeben. Änderungen sind Matthias Hoff unverzüglich mitzuteilen.


IV. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE


1. Jeder Matthias Hoff erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von Matthias Hoff erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen gerichtet ist. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von Matthias Hoff erstellten Produktionen und Dienstleistungen, z. B. Funk-, Tonträger- und TV-Produktionen, Werbung und Infotainment-Veranstaltungen sowie einzelner Dienstleistungen hierfür gehen ausschließlich im vereinbarten Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber über.


2. Alle Entwürfe und fertigen Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keine Vergütungsminderung zur Folge und
begründen auch kein Miturheberrecht.


3. Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der bestellten Werbeproduktion oder Werbedienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein Konkurrenzverbot zu Lasten Matthias Hoff. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt Matthias Hoff berechtigt, nach Ablauf des zeitlich begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von ihr erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit nicht Persönlichkeitsrechte oder Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung entgegenstehen.


4. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. Matthias Hoff ist im Übrigen berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung und Verwertung einer von ihr erstellten Werbeproduktion oder -dienstleistung zu untersagen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit Matthias Hoff oder einem von Matthias Hoff vermittelten Sprecher oder Unternehmen bestehenden Geschäftsverbindung schuldet, sich mehr als 30 Tage in Verzug befindet.


5. Matthias Hoff ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen oder Teile davon, die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung unentgeltlich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. Matthias Hoff ist berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers oder des Sprechers zu nennen. Eine nachträgliche Verwertungsvergütung für die bereits stattgefundene Nutzung oder eine Strafzahlung kann der Auftraggeber in diesem Falle nicht einfordern.

6. Die Verwendung der Sprachaufnahmen von Matthias Hoff für die Bewerbung von Drittprodukten ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Verwendung für Produkte, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind. Hierzu gehört auch die Nutzung der Aufnahmen im Bereich „Künstlicher Intelligenz“, etwa zum Training oder für das Erzeugen künstlicher Stimmen (z. B. Klonen von Stimmen). Auch eine Archivierung der Aufnahmen zu solchen Zwecken ist nicht gestattet.


V. UMFANG DER VERWERTUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE DES AUFTRAGGEBERS IM EINZELNEN-
RECHTE- UND PFLICHTEN DES AAUFTRAGGEBERS BEI DER VERWERTUNG


1. Industriefilme und -funk im Sinne der von Matthias Hoff abgeschlossenen Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Imagefilme, Produktpräsentationen, Sales-Videos, Ladenfunk, Lehr- und Sachfilme, Schulungsvideos, technische Filme und alle ähnlichen Filme, die herkömmlicherweise nicht als Filme zur Funk-, TV- und Kinowerbung sowie als Werbespots in solchen Massenmedien eingesetzt werden. Industriefilme oder Sprachteile hieraus dürfen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck, nicht einem anderen als dem vertraglich definierten Zuschauerkreis vorgeführt und insbesondere nicht in einem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur als schriftliche Individualvereinbarung möglich; in einem solchen Fall gelten dann die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausstrahlungs- und Verbreitungsrechte von Funk-, TV- und Kinowerbung, insbesondere Werbespots entsprechend.


2. Für Funk- TV- und Kinowerbung und Werbespots, die in vergleichbaren Massenmedien präsentiert werden können oder sollen, gelten nachstehende Verwertungs- und Nutzungsregelungen:


a) Entwürfe (Layouts) dienen dem Auftraggeber als Grundlage für seine Entscheidung, ob er einen nach diesem Layout gestalteten Werbespot verwenden will. Werbespots (Spots) sind Funk-, TV- oder Kino-Rein-Aufnahmen, die unmittelbar oder nach Anpassung an das gewählte Massenmedium zur Ausstrahlung geeignet sind und hierfür durch Matthias Hoff und dem Auftraggeber freigegeben werden; die Freigabe des Layouts und dessen Genehmigung als vertragsgerecht ist zu unterstellen, wenn es mit Wissen und Wollen des Auftraggebers tatsächlich ausgestrahlt worden ist.


b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm durch Matthias Hoff überlassene oder erstellte Layouts Sprachaufnahmen für Präsentationen und Markttests zu verwenden sowie die von ihm benötigten
Motive aus dem Sprachmaterial herzustellen. Ohne Freigabe von Matthias Hoff dürfen die Layouts jedoch weder ausgestrahlt noch sonst wie einer breiten Öffentlichkeit, gleich zu welchen Zwecken, zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für die Verwendung von Teilen des Layouts.


c) Werbespots dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten, berechnet ab Freigabe des Spots durch Matthias Hoff zur Ausstrahlung gelangen, spätestens aber ab erstmaliger Ausstrahlung, mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets. Wird von Seiten des Auftraggebers kein Ausstrahlungsgebiet auf dem Auftrag angegeben, wird von lokalem bzw. regionalem Einsatz bzw. dem typischen Einsatzbereich des Auftraggebers ausgegangen. Der Auftraggeber hat dies spätestens anhand der Rechnung zu prüfen und im Falle eines Einsatzes in anderen als auf der Rechnung angegebenen Ausstrahlungsgebieten Matthias Hoff unverzüglich darüber zu informieren. Zur Überprüfung ist die jeweils aktuelle Preisliste von Matthias Hoff heranzuziehen. Wird als Ausstrahlungsgebiet die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, so erhält der Auftraggeber zugleich auch das Recht zur Ausstrahlung in europaweit zu empfangenen Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben; werden weitere Staaten in das vertragliche Ausstrahlungsgebiet einbezogen, so gilt die vorstehende Regelung zur Maßgeblichkeit des Sitzes des Senders entsprechend.


d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe durch Matthias Hoff einen Spot oder von Matthias Hoff erstellte Teile des Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Spots, oder in einem anderen Medium oder unter Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, sonstiger Multimediaanwendungen etc. zu verwenden; für die diesbezügliche Freigabe wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Entsprechendes gilt, wenn Industriefilme und – funk im Sinne dieser Geschäftsbedingungen über ein anderes, ggf. auch neues Medium als vereinbart ausgestrahlt oder veröffentlicht wird.


3. Fernsehbeiträge, Fernseh- und Rundfunkmoderationen sowie die Moderation öffentlicher Veranstaltungen erstellt Matthias Hoff auf der Grundlage individuell zu treffenden Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Veranstalter. Dasselbe gilt für die Mitwirkung bei der Produktion von Videos, CD-Roms und Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Soweit eine Individualvereinbarung fehlt oder keine Regelungen zum Ausstrahlungs- und Verbreitungsrecht des Auftraggebers enthält, gelten die für Werbespots vorstehend niedergelegten Bedingungen entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Übrigen, keine Ton- und/oder Bildaufnahmen von Moderationen oder Veranstaltungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Medien auszustrahlen.


4. Dem Auftraggeber obliegt es, Matthias Hoff vor der ersten Ausstrahlung darüber zu informieren, wann eine von Matthias Hoff erstellte Werbeproduktion, sei es im Ganzen oder in Teilen, sei es im Original oder in abgeänderter Form, gesendet wird. Diese Informationspflicht gilt sowohl für die erste Ausstrahlung mittels des ursprünglich vereinbarten Mediums als auch bei der ersten Ausstrahlung mittels eines anderen Mediums einschließlich der neuen Medien; sie gilt ferner bei einer ersten Ausstrahlung innerhalb eines neuen Gebiets oder einer ersten Ausstrahlung über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Ist eine Information vor der ersten Ausstrahlung nicht erfolgt, muss sie jedenfalls spätestens binnen zwölf Tagen nach der Erstausstrahlung nachgeholt werden.


5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verpflichtet er sich, an Matthias Hoff für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einwendung des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen ursprünglich vereinbarten Verwertungshonorars zu zahlen, wenn er – ohne vertragliche Vereinbarung oder ohne Zustimmung seitens Matthias Hoff oder ohne rechtzeitige Information an Matthias Hoff gemäß vorstehender Ziffer 4 – durch Matthias Hoff erstellte Sprachwerke, Layouts oder Spots über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus verbreitet oder verwendet. Ebenso haftet der
Auftraggeber für Verbreitungs- und Verwertungshandlungen Dritter, die auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligt wurden.


VI. WERBEPRODUKTIONEN


1. Matthias Hoff erstellt Werbeproduktionen auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers. Vom Auftraggeber zur Produktion übermittelte Texte gelten als genehmigt. Von Matthias Hoff nach den Angaben des Auftraggebers erstellte Texte bedürfen vor Produktionsbeginn der Freigabe des Auftraggebers. Matthias Hoff haftet nicht für Fehler in Texten, die vom Auftraggeber übermittelt oder freigegeben wurden.


2. Der Kunde hat die von Matthias Hoff erstellten Werbeproduktionen nach Zugang umgehend zu prüfen und den Erhalt, die Sendefähigkeit und die Freiheit von Fehlern zu bestätigen. Reklamationen an von Matthias Hoff erstellten Werbeproduktionen müssen umgehend nach Zugang der Produktionen geltend gemacht werden.


3. Matthias Hoff liefert die Produktionen nach den Wünschen des Auftraggebers per eMail, Internet, Post oder mittels einem anderen Zustelldienst. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. Matthias Hoff haftet nicht bei Verlust oder Verspätung bei der Auslieferung, weder für direkt entstandene oder Folgeschäden oder -einbußen.


VII. HONORAR – VERGÜTUNG


1. Für die Höhe der einzelnen Honorare gelten primär schriftliche individual-Vereinbarungen der Parteien oder die von Matthias Hoff abgegebene Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen sind nur maßgeblich, wenn sie durch Matthias Hoff schriftlich bestätigt worden sind. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung zur Honorarhöhe oder kommen im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitere Vertragsleistungen hinzu, so richtet sich das Honorar nach der bei Beginn der Auftragsbearbeitung maßgeblichen Preisliste von Matthias Hoff, die jederzeit angefordert werden kann. Dabei gelten die Empfehlungen der 'Gagenliste Deutscher Sprecher' (GDS)
des 'Verbands Deutscher Sprecher' (VDS) in der jeweils aktuellen Version als Mindestgagen. Diese werden auf der Webseite www.sprecherpreise.de zitiert und umfangreich erklärt.


2. Entwurfs- und Layout-Arbeiten sind grundsätzlich zu vergüten, auch wenn es nicht zur Ausstrahlung eines Spots kommt. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layout-Honorar ein Verwertungshonorar zu zahlen. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht im Sinne des Absatzes V. Ziffer 4 dieser Geschäftsbedingungen nicht nach, so ist das geschuldete Verwertungshonorar zusätzlich um einen Betrag von 10 % Zinsen per annum für den Zeitraum, der zwölf Tage nach der vergütungsbegründenden (ggf. erneuten) Erstausstrahlung beginnt und bis zur Rechnungsstellung durch Matthias Hoff, maximal aber bis zum Eingang der nach Absatz V. Ziffer 4 geschuldeten Information läuft, zu erhöhen. Das Recht, Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.


3. Kündigt ein Auftraggeber oder kann er einen zwischen den Parteien vereinbarten Produktionstermin nicht halten, ohne ihn rechtzeitig abzusagen, dann hat der Auftraggeber an Matthias Hoff das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen Matthias Hoff zu bezahlen; Matthias Hoff kann dabei pauschal 40 % des vereinbarten Honorars verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist Matthias Hoff nach, dass es höhere Aufwendungen erspart hat. Als rechtzeitig abgesagt gilt ein für werktags vereinbarter Produktionstermin, wenn er mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn abgesagt wurde; eine spätere Absage gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der Auftraggeber die Absage des Produktionstermins
nicht zu vertreten hat und ihm auch keine frühere Absage möglich war.


4. Kann Matthias Hoff wegen Erkrankung einen verabredeten Produktionstermin nicht einhalten, so haftet Matthias Hoff nicht für die dadurch anfallenden Kosten und Schäden; dasselbe gilt, wenn Matthias Hoff aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Wahrnehmung eines vereinbarten Produktionstermins verhindert ist.


5. Das vereinbarte Honorar versteht sich auf Rechnung zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Zahlungen haben stets binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.


6. Die Aufrechnung mit etwaigen von Matthias Hoff bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


7. Bei vom Sprecher zu vertretenden Fehlern (z.B. Aussprachefehler), kann der Auftraggeber vom Sprecher innerhalb von 20 Tagen nach der Aufnahme eine kostenlose Korrektur der Fehler einfordern. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Aufnahme als abgenommen. Wurde eine Sprachaufnahme durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person betreut, gilt die Aufnahme direkt mit Abschluss als abgenommen. Muss eine bereits abgenommene Aufnahme korrigiert bzw. (z.B. aufgrund von Textänderungen oder alternativen Betonungen) neu eingesprochen, bzw. durch neue Textteile erweitert werden, gilt dies als neu zu honorierende Aufnahme. Kleine Korrekturen von bislang nicht ausgewerteten Aufnahmen werden mit 50% des ursprünglich vereinbarten Sprecherhonorars angesetzt. Sonstige Korrekturaufnahmen (z.B. umfangreichere Korrekturen, Korrekturen zu bereits ausgewerteten Aufnahmen, neue Textteile) werden mit 100% des ursprünglich vereinbarten Sprecherhonorars angesetzt. Weitere durch die Aufnahme anfallende Kosten (z.B. Studiokosten, Fahrtkosten) müssen von der Korrekturgage unabhängig ermittelt werden.


VIII. HAFTUNG


1. Matthias Hoff haftet nicht für den Inhalt der Produktionen. Insoweit wird Matthias Hoff ausschließlich auf Weisung und im Interesse des Auftraggebers tätig, ohne dass Matthias Hoff eine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt der Produktionen hat. Matthias Hoff übernimmt daher keine Haftung für wettbewerbs-, urheber-, marken- und sonstige rechtliche Folgen einer Werbeproduktion, die aus vom Auftraggeber vorgegebenem Inhalt und Form herrühren, und zwar weder im Verhältnis zum Auftraggeber noch im Verhältnis zu Dritten. Dies gilt auch bei Produktionen, die Matthias Hoff für den Auftraggeber über die eigene Werbedienstleistung hinaus abwickelt oder bei der Matthias Hoff Regie führt.


2. In jedem Fall ist die Haftung von Matthias Hoff aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden aus Vertragsschluss oder aus Rechtsgrundlagen des Deliktrechts oder des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Inhaber von Matthias Hoff oder einer seiner Erfüllungsgehilfen.


IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


1. Erfüllungsort der wechselseitigen Vertragspflichten ist Titisee-Neustadt. Zahlungen haben die Auftraggeber in Abänderung des § 270 BGB am Sitz von Matthias Hoff zu leisten. Wählen sie einen unbaren Zahlungsweg, so tragen die Auftraggeber das Risiko rechtzeitigen Zahlungseingangs.


2. Gerichtsstand für alle gerichtliche Streitigkeiten ist Titisee-Neustadt, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einschließlich der hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollte eine Klausel der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vertragsregelung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.


©Matthias Hoff
Titisee-Neustadt, den 01.01.2023

bottom of page